{"id":2280,"date":"2022-01-24T15:15:56","date_gmt":"2022-01-24T15:15:56","guid":{"rendered":"https:\/\/gruene-emsland-mitte.de\/?p=2280"},"modified":"2022-01-24T15:15:56","modified_gmt":"2022-01-24T15:15:56","slug":"baumschutzsatzung-der-stadt-meppen-vorschlag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gruene-emsland-mitte.de\/?p=2280","title":{"rendered":"Baumschutzsatzung der Stadt Meppen (Vorschlag)"},"content":{"rendered":"\n<p>Satzung der Stadt Meppen zum Schutz des Baumbestandes<br>(Baumschutzsatzung)<\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund der \u00a7\u00a7 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Nieders\u00e4chsischen Kommunalverfassungs-gesetzes (NKomVG) sowie des \u00a7 29 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. \u00a7 22 des Nieders\u00e4chsischen Ausf\u00fchrungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in der jeweils geltenden Fassung beschlie\u00dft der Rat der Stadt Meppen in einer der n\u00e4chsten Sitzungen folgende Satzung zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung).<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 1<br>Schutzzweck<br>B\u00e4ume werden in der Stadt Meppen nach Ma\u00dfgabe dieser Satzung gesch\u00fctzt, weil sie<br>den notwendigen Sauerstoff produzieren und dabei das klimasch\u00e4dliche CO2 verbrauchen;<br>das Klima verbessern und den Klimawandel bremsen;<br>Nistpl\u00e4tze, Nahrung, Lebensraum und Schutz f\u00fcr die unterschiedlichsten Tiere bieten und damit dem Schutz der Artenvielfalt dienen;<br>Staub und Schadstoffe aus der Luft filtern;<br>Schatten spenden, die Windgeschwindigkeit senken und das Lokalklima verbessern;<br>Das Orts- und Landschaftsbild beleben und die Naherholung sichern.<br>Selbstverst\u00e4ndlich soll der Baumschutz im Einklang mit den Bewohnerinnen und Bewohnern unserer Stadt stehen. Zu diesem Zweck l\u00e4sst die Baumschutzsatzung Ausnahmen in begr\u00fcndeten F\u00e4llen zu.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 2<br>R\u00e4umlicher Geltungsbereich<br>Diese Satzung gilt f\u00fcr das Gebiet der Stadt Meppen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 3<br>Sachlicher Geltungsbereich<br>Gesch\u00fctzt sind B\u00e4ume mit einem Stammumfang von 90 cm und mehr, gemessen in der H\u00f6he von 130 cm \u00fcber dem Erdboden. Bei mehrst\u00e4mmigen B\u00e4umen wird die Summe der Stammumf\u00e4nge zugrunde gelegt.<br>Gesch\u00fctzt sind ebenso alle Ersatzpflanzungen gem. \u00a7 7 unabh\u00e4ngig von Geh\u00f6lzart und Gr\u00f6\u00dfe.<br>Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch f\u00fcr B\u00e4ume, die aufgrund von Festsetzungen in Bebauungspl\u00e4nen zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erf\u00fcllt sind oder sie nach Abs. 4 vom Schutz ausgenommen w\u00e4ren.<br>Nicht unter diese Satzung fallen B\u00e4ume, die auf nat\u00fcrliche Weise abgestorben sind und alle Obstb\u00e4ume, die Ertragszwecken dienen mit Ausnahme von Walnussb\u00e4umen und Esskastanien.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 4<br>Verbotene Ma\u00dfnahmen<br>Es ist verboten, gesch\u00fctzte B\u00e4ume zu entfernen, zu zerst\u00f6ren, zu sch\u00e4digen oder ihre Gestalt wesentlich zu ver\u00e4ndern. Erlaubt sind unaufschiebbare Ma\u00dfnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Sie sind der Stadt Meppen unverz\u00fcglich anzuzeigen.<br>2) Eine Ver\u00e4nderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn an gesch\u00fctzten B\u00e4umen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen wesentlich ver\u00e4ndern oder das weitere Wachstum beeintr\u00e4chtigen.<br>3) Sch\u00e4digungen im Sinne des Abs. 1 sind auch St\u00f6rungen des Wurzelbereiches unter der Baumkrone (Kronenbereich), insbesondere durch<br>Befestigen der Fl\u00e4che mit einer wasserundurchl\u00e4ssigen Decke (z.B. Asphalt, Beton);<br>Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Ausheben von Gr\u00e4ben oder Pflegema\u00dfnahmen an Gew\u00e4ssern) oder Aufsch\u00fcttungen;<br>Lagern, Ansch\u00fctten oder Versickern von Salzen, \u00d6len, S\u00e4uren oder Laugen;<br>Austretenlassen von Gasen und anderen sch\u00e4dlichen Stoffen aus Leitungen;<br>Anwenden von Unkrautvernichtungsmitteln und Pestiziden aller Art;<br>Anwenden von Streusalzen, soweit der Kronenbereich nicht zur befestigten Stra\u00dfe geh\u00f6rt;<br>Bodenverdichtungen durch Lagerung von Materialien oder das Abstellen von Fahrzeugen im Wurzelbereich;<br>Verankerungen und Anbringen von Gegenst\u00e4nden, die die B\u00e4ume gef\u00e4hrden bzw. sch\u00e4digen.<br>Absatz 2 a. und b. gilt nicht f\u00fcr B\u00e4ume an \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen, wenn auf andere Weise Vorsorge gegen ein Absterben der B\u00e4ume getroffen worden ist.<br>4) Zum Schutz wildlebender Tiere und ihrer Lebensst\u00e4tten ist es verboten, B\u00e4ume in der Zeit vom 1. M\u00e4rz. bis 30. September zu f\u00e4llen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 5<br>Anordnung von Ma\u00dfnahmen<br>Die Stadt Meppen kann anordnen, dass die Eigent\u00fcmerin\/der Eigent\u00fcmer oder die\/der Nutzungsberechtigte eines Grundst\u00fccks bestimmte Ma\u00dfnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gef\u00e4hrdeten B\u00e4umen im Sinne des \u00a7 3 dieser Satzung trifft. Dies gilt insbesondere, wenn Bauma\u00dfnahmen vorbereitet oder durchgef\u00fchrt werden sollen.<br>\u00a7 6<br>Ausnahmen und Befreiungen<\/p>\n\n\n\n<p>Von den Verboten des \u00a7 4 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn<br>der Eigent\u00fcmer\/die Eigent\u00fcmerin oder eine sonstige berechtigte Person aufgrund von Vorschriften des \u00f6ffentlichen Rechts verpflichtet ist die B\u00e4ume zu entfernen oder zu ver\u00e4ndern und er\/sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann;<br>eine nach den baurechtlichen Vorschriften zul\u00e4ssige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschr\u00e4nkungen verwirklicht werden kann;<br>von einem Baum Gefahren f\u00fcr Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind;<br>ein Baum krank ist und die \u00f6kologische sowie orts- und landschaftsge-stalterische Funktion weitgehend verloren und die Erhaltung auch unter Ber\u00fccksichtigung des \u00f6ffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht m\u00f6glich ist;<br>die Beseitigung eines Baumes aus \u00fcberwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden \u00f6ffentlichen Interessen dringend erforderlich ist;<br>es sich um fachgerechte Pflege-, Entwicklungs-, und Erhaltungsma\u00dfnahmen handelt.<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-code\"><code>  2)   Von den Verboten des \u00a7 4 kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn<\/code><\/pre>\n\n\n\n<p>das Verbot zu einer nicht beabsichtigten H\u00e4rte f\u00fchren w\u00fcrde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist;<br>durch eine Ersatzpflanzung eine \u00f6kologische Aufwertung eines Grundst\u00fccks erreicht wird, insbesondere durch eine Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes, der Lebensbedingungen f\u00fcr Tiere und des Lokalklimas;<br>einzelne B\u00e4ume eines Baumbestandes, die die Entwicklung der dort dominanten B\u00e4ume behindern oder beeintr\u00e4chtigen und dieses durch die Entfernung eines Baumes verhindert wird, oder<br>Gr\u00fcnde des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 7<br>Verfahren f\u00fcr Ausnahmen und Befreiungen<\/p>\n\n\n\n<p>Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach \u00a7 6 ist bei der Stadt Meppen schriftlich, per E-Mail oder per Fax, mit dem unter www.meppen.de vorhandenen Antragsformular unter Darlegung der Gr\u00fcnde von der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerin\/ vom Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer oder einer bevollm\u00e4chtigten Person zu beantragen.<br>Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, widerruflich oder befristet erteilt werden. Dem Antragsteller\/der Antragstellerin soll insbesondere auferlegt werden, B\u00e4ume bestimmter Art und Gr\u00f6\u00dfe als Ersatz f\u00fcr entfernte B\u00e4ume auf seine\/ihre Kosten zu Pflanzen und zu erhalten.<br>Es sind f\u00fcr B\u00e4ume mit einem Stammumfang<br>bis 120 cm \u2026\u2026. 2 Ersatzb\u00e4ume<br>bis 160 cm \u2026\u2026. 3 Ersatzb\u00e4ume<br>bis 200 cm \u2026\u2026. 4 Ersatzb\u00e4ume<br>bis 240 cm \u2026\u2026. 5 Ersatzb\u00e4ume<br>bis 280 cm \u2026\u2026. 6 Ersatzb\u00e4ume<br>bis 320 cm \u2026\u2026. 7 Ersatzb\u00e4ume<br>bis 360 cm \u2026\u2026. 8 Ersatzb\u00e4ume<br>\u00fcber 360 cm .\u2026. 9 Ersatzb\u00e4ume<br>zu pflanzen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 31 Bundesbaugesetz bleibt f\u00fcr B\u00e4ume, Str\u00e4ucher und Hecken, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, unber\u00fchrt.<br>Falls im Einzelfall eine Ersatzpflanzung auf dem Grundst\u00fcck der Antragstellerin\/des Antragstellers nicht m\u00f6glich ist, kann die Ersatzleistung durch Zahlung einer Ausgleichsabgabe abgel\u00f6st werden. Die H\u00f6he der Ausgleichsabgabe errechnet sich aus dem Wert handels\u00fcblicher Baumschulware zuz\u00fcglich eines Zuschlags in gleicher H\u00f6he f\u00fcr Pflanzarbeiten und Entwicklungspflege. Die Mittel werden zweckgebunden f\u00fcr Baumpflanzungen und au\u00dferordentliche Pflegema\u00dfnahmen zum Erhalt bedeutsamer B\u00e4ume oder f\u00fcr Entsiegelungsma\u00dfnahmen verwendet.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 8<br>Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren<\/p>\n\n\n\n<p>Wird die Baugenehmigung f\u00fcr ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung gesch\u00fctzte B\u00e4ume entfernt, zerst\u00f6rt, besch\u00e4digt oder ver\u00e4ndert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gem. \u00a7 7 Abs. 1 dem Bauantrag beizuf\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 9<br>Folgenbeseitigung<br>Wer entgegen \u00a7 4 ohne Erlaubnis gesch\u00fctzte B\u00e4ume entfernt, zerst\u00f6rt, sch\u00e4digt oder ihre Gestalt wesentlich ver\u00e4ndert, ist verpflichtet, auf eigene Kosten die entfernten oder zerst\u00f6rten B\u00e4ume durch B\u00e4ume entsprechend den Vorgaben gem. \u00a7 7 Abs. 2 an geeigneter Stelle auf dem Grundst\u00fcck zu ersetzen oder ersetzen zu lassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erf\u00fcllt, wenn die Ersatzpflanzung nach Ablauf von 2 Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist eine nochmalige Ersatzpflanzung durchzuf\u00fchren.<br>Die gleichen Verpflichtungen treffen die Eigent\u00fcmerin\/den Eigent\u00fcmer oder Nutzungsberechtigte, wenn eine dritte Person die gesch\u00fctzten B\u00e4ume entfernt, zerst\u00f6rt, besch\u00e4digt oder ihre Gestalt wesentlich ver\u00e4ndert hat und der Eigent\u00fcmerin\/dem Eigent\u00fcmer oder den Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen\u00fcber einer dritten Person zusteht.<br>Steht der Eigent\u00fcmerin\/dem Eigent\u00fcmer ein solcher Ersatzanspruch nicht zu, hat sie\/er Ma\u00dfnahmen der Stadt Meppen nach Abs. 1 zu dulden. Das Gleiche gilt f\u00fcr Nutzungsberechtigte.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 10<br>Ordnungswidrigkeiten<\/p>\n\n\n\n<p>Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 43 Abs. 3 des NAGBNatSchG handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig gesch\u00fctzte B\u00e4ume entgegen \u00a7 4 ohne Erlaubnis entfernt, zerst\u00f6rt, besch\u00e4digt oder ihre Gestalt wesentlich ver\u00e4ndert, hierzu den Auftrag erteilt oder die Ma\u00dfnahme als Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer\/in oder Nutzungsberechtigte\/r geduldet hat, nach \u00a7 5 angeordnete Ma\u00dfnahmen oder Auflagen, Bedingungen oder im Rahmen einer gem. \u00a7 7 erteilten Erlaubnis sonstige Anordnungen nicht erf\u00fcllt oder eine Anzeige nach \u00a7 4 Abs. 1 unterl\u00e4sst. Die Ordnungswidrig-keit kann mit einer Geldbu\u00dfe bis 5000 \u20ac geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- und Landesrecht mit Strafe bedacht ist.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 11<br>Inkrafttreten<\/p>\n\n\n\n<p>Die Satzung tritt am <strong><em><strong><em>____<\/em><\/strong><\/em><\/strong> in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>Meppen, den<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<p>B\u00fcrgermeister<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung der Stadt Meppen zum Schutz des Baumbestandes(Baumschutzsatzung) Aufgrund der \u00a7\u00a7 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Nieders\u00e4chsischen Kommunalverfassungs-gesetzes (NKomVG) sowie des \u00a7 29 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. 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