Satzung der Stadt Meppen zum Schutz des Baumbestandes
(Baumschutzsatzung)
Aufgrund der §§ 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungs-gesetzes (NKomVG) sowie des § 29 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. § 22 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in der jeweils geltenden Fassung beschließt der Rat der Stadt Meppen in einer der nächsten Sitzungen folgende Satzung zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung).
§ 1
Schutzzweck
Bäume werden in der Stadt Meppen nach Maßgabe dieser Satzung geschützt, weil sie
den notwendigen Sauerstoff produzieren und dabei das klimaschädliche CO2 verbrauchen;
das Klima verbessern und den Klimawandel bremsen;
Nistplätze, Nahrung, Lebensraum und Schutz für die unterschiedlichsten Tiere bieten und damit dem Schutz der Artenvielfalt dienen;
Staub und Schadstoffe aus der Luft filtern;
Schatten spenden, die Windgeschwindigkeit senken und das Lokalklima verbessern;
Das Orts- und Landschaftsbild beleben und die Naherholung sichern.
Selbstverständlich soll der Baumschutz im Einklang mit den Bewohnerinnen und Bewohnern unserer Stadt stehen. Zu diesem Zweck lässt die Baumschutzsatzung Ausnahmen in begründeten Fällen zu.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Meppen.
§ 3
Sachlicher Geltungsbereich
Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 90 cm und mehr, gemessen in der Höhe von 130 cm über dem Erdboden. Bei mehrstämmigen Bäumen wird die Summe der Stammumfänge zugrunde gelegt.
Geschützt sind ebenso alle Ersatzpflanzungen gem. § 7 unabhängig von Gehölzart und Größe.
Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen in Bebauungsplänen zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind oder sie nach Abs. 4 vom Schutz ausgenommen wären.
Nicht unter diese Satzung fallen Bäume, die auf natürliche Weise abgestorben sind und alle Obstbäume, die Ertragszwecken dienen mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien.
§ 4
Verbotene Maßnahmen
Es ist verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihre Gestalt wesentlich zu verändern. Erlaubt sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Sie sind der Stadt Meppen unverzüglich anzuzeigen.
2) Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen wesentlich verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.
3) Schädigungen im Sinne des Abs. 1 sind auch Störungen des Wurzelbereiches unter der Baumkrone (Kronenbereich), insbesondere durch
Befestigen der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton);
Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Ausheben von Gräben oder Pflegemaßnahmen an Gewässern) oder Aufschüttungen;
Lagern, Anschütten oder Versickern von Salzen, Ölen, Säuren oder Laugen;
Austretenlassen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen;
Anwenden von Unkrautvernichtungsmitteln und Pestiziden aller Art;
Anwenden von Streusalzen, soweit der Kronenbereich nicht zur befestigten Straße gehört;
Bodenverdichtungen durch Lagerung von Materialien oder das Abstellen von Fahrzeugen im Wurzelbereich;
Verankerungen und Anbringen von Gegenständen, die die Bäume gefährden bzw. schädigen.
Absatz 2 a. und b. gilt nicht für Bäume an öffentlichen Straßen, wenn auf andere Weise Vorsorge gegen ein Absterben der Bäume getroffen worden ist.
4) Zum Schutz wildlebender Tiere und ihrer Lebensstätten ist es verboten, Bäume in der Zeit vom 1. März. bis 30. September zu fällen.
§ 5
Anordnung von Maßnahmen
Die Stadt Meppen kann anordnen, dass die Eigentümerin/der Eigentümer oder die/der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 3 dieser Satzung trifft. Dies gilt insbesondere, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden sollen.
§ 6
Ausnahmen und Befreiungen
Von den Verboten des § 4 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn
der Eigentümer/die Eigentümerin oder eine sonstige berechtigte Person aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist die Bäume zu entfernen oder zu verändern und er/sie sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann;
eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann;
von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind;
ein Baum krank ist und die ökologische sowie orts- und landschaftsge-stalterische Funktion weitgehend verloren und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist;
die Beseitigung eines Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist;
es sich um fachgerechte Pflege-, Entwicklungs-, und Erhaltungsmaßnahmen handelt.
2) Von den Verboten des § 4 kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn
das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist;
durch eine Ersatzpflanzung eine ökologische Aufwertung eines Grundstücks erreicht wird, insbesondere durch eine Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes, der Lebensbedingungen für Tiere und des Lokalklimas;
einzelne Bäume eines Baumbestandes, die die Entwicklung der dort dominanten Bäume behindern oder beeinträchtigen und dieses durch die Entfernung eines Baumes verhindert wird, oder
Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.
§ 7
Verfahren für Ausnahmen und Befreiungen
Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 6 ist bei der Stadt Meppen schriftlich, per E-Mail oder per Fax, mit dem unter www.meppen.de vorhandenen Antragsformular unter Darlegung der Gründe von der Grundstückseigentümerin/ vom Grundstückseigentümer oder einer bevollmächtigten Person zu beantragen.
Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, widerruflich oder befristet erteilt werden. Dem Antragsteller/der Antragstellerin soll insbesondere auferlegt werden, Bäume bestimmter Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine/ihre Kosten zu Pflanzen und zu erhalten.
Es sind für Bäume mit einem Stammumfang
bis 120 cm ……. 2 Ersatzbäume
bis 160 cm ……. 3 Ersatzbäume
bis 200 cm ……. 4 Ersatzbäume
bis 240 cm ……. 5 Ersatzbäume
bis 280 cm ……. 6 Ersatzbäume
bis 320 cm ……. 7 Ersatzbäume
bis 360 cm ……. 8 Ersatzbäume
über 360 cm .…. 9 Ersatzbäume
zu pflanzen.
§ 31 Bundesbaugesetz bleibt für Bäume, Sträucher und Hecken, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, unberührt.
Falls im Einzelfall eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück der Antragstellerin/des Antragstellers nicht möglich ist, kann die Ersatzleistung durch Zahlung einer Ausgleichsabgabe abgelöst werden. Die Höhe der Ausgleichsabgabe errechnet sich aus dem Wert handelsüblicher Baumschulware zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe für Pflanzarbeiten und Entwicklungspflege. Die Mittel werden zweckgebunden für Baumpflanzungen und außerordentliche Pflegemaßnahmen zum Erhalt bedeutsamer Bäume oder für Entsiegelungsmaßnahmen verwendet.
§ 8
Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren
Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gem. § 7 Abs. 1 dem Bauantrag beizufügen.
§ 9
Folgenbeseitigung
Wer entgegen § 4 ohne Erlaubnis geschützte Bäume entfernt, zerstört, schädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert, ist verpflichtet, auf eigene Kosten die entfernten oder zerstörten Bäume durch Bäume entsprechend den Vorgaben gem. § 7 Abs. 2 an geeigneter Stelle auf dem Grundstück zu ersetzen oder ersetzen zu lassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Ersatzpflanzung nach Ablauf von 2 Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist eine nochmalige Ersatzpflanzung durchzuführen.
Die gleichen Verpflichtungen treffen die Eigentümerin/den Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, wenn eine dritte Person die geschützten Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert hat und der Eigentümerin/dem Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegenüber einer dritten Person zusteht.
Steht der Eigentümerin/dem Eigentümer ein solcher Ersatzanspruch nicht zu, hat sie/er Maßnahmen der Stadt Meppen nach Abs. 1 zu dulden. Das Gleiche gilt für Nutzungsberechtigte.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 3 des NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig geschützte Bäume entgegen § 4 ohne Erlaubnis entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert, hierzu den Auftrag erteilt oder die Maßnahme als Grundstückseigentümer/in oder Nutzungsberechtigte/r geduldet hat, nach § 5 angeordnete Maßnahmen oder Auflagen, Bedingungen oder im Rahmen einer gem. § 7 erteilten Erlaubnis sonstige Anordnungen nicht erfüllt oder eine Anzeige nach § 4 Abs. 1 unterlässt. Die Ordnungswidrig-keit kann mit einer Geldbuße bis 5000 € geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- und Landesrecht mit Strafe bedacht ist.
§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am ____ in Kraft.
Meppen, den
Bürgermeister
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